Elektronische Einschreiben vs. persönliche Zustellung
E-Mail-Einschreiben nicht rechtsverbindlich

Hannover, 17. September 2009 - E-Mail-Einschreiben stehen
in ihrer Beweiskraft den klassischen Einschreiben mit
Rückschein deutlich nach. Das schreibt das IT-Profimagazin
iX in seiner Oktober-Ausgabe.
Ein eigenhändig unterschriebener Einschreibebrief wahrt
die Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Eine normale E-Mail oder eine als E-Mail-Einschreiben
verschickte elektronische Nachricht jedoch nicht: Nur wenn die
elektronische Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen ist, steht sie einem unterschriebenen
Schriftstück gleich.
Seit elektronische Kommunikationsformen rechtsverbindlich
einsetzbar sind, bieten unter anderem Notare das Zustellen
von "E-Mail-Einschreiben" als Service für ihre Klienten an.
Mit Produkten wie eWitness können sie eine Nachricht digital
signieren und den Weiterleitungsvorgang bezeugen.
Eine Kenntnisnahme seitens des vorgesehenen Empfängers belegt
das allein aber nicht. Denn im Gegensatz zum herkömmlichen
Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger keine Bestätigung
abgeben, dass ihm die Nachricht zugestellt wurde. Lediglich der
Dienstleister bestätigt in automatisierter Form, dass irgendjemand
die Nachricht abgeholt hat, indem er den richtigen Zugangscode
eingegeben hat. Im Falle eines Gerichtsprozesses, bei dem die
Frage des Zugangs entscheidend ist, reicht diese Bestätigung
aber nicht aus.
"Geht es um die Übermittlung und den Zugang von bedeutenden
Nachrichten oder Erklärungen, muss man wohl oder übel
weiterhin das klassische Einschreiben oder einen persönlichen
Boten nutzen", rät iX-Redakteurin Ute Roos.
Bildmaterial:
Das Titelbild der aktuellen iX-Ausgabe 10/2009
steht zum Download bereit.
Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen
Sylke Wilde
Heise Medien Gruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 [0] 511 5352-290
Telefax: +49 [0] 511 5352-563
sylke.wilde@heise-medien.de