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Surfen am Arbeitsplatz
Persönlichkeitsrecht contra Arbeitgeberinteresse

Hannover, 11. Dezember 2002 - Ob Unternehmen ihren Mitarbeitern privates Surfen im Web und Verschicken von Mails gestatten oder nicht: Um juristische Fallstricke zu umgehen, sollte die Nutzung in jedem Fall eindeutig in einer individuellen Vereinbarung geklärt sein, rät das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Ausgabe 1/2003.

In puncto private Internetnutzung am Arbeitsplatz herrscht noch immer große Rechtsunsicherheit. Auf der einen Seite wünscht sich jeder Arbeitgeber einen gut informierten, die Möglichkeiten des Internets für seine Aufgaben nutzenden Angestellten. Auf der anderen Seite belasten die durch Traffic und Arbeitsausfall verursachten Kosten die schmalen Budgets, und jede privat erhaltene E-Mail oder angesurfte unsichere Webseite kann die EDV-Infrastruktur in Gefahr bringen.

So kann sich beispielsweise ein Mitarbeiter mit dem Versand von Kettenbriefen unter Umständen gehörig in die Nesseln setzen. Auch wenn die Weiterleitung der privaten E-Mail den Betriebsablauf nicht stört und keine Viren verbreitet, fassen manche Firmen dieses als potenzielle Bedrohung für den lebenswichtigen Unternehmensdatenbestand auf.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine private Nutzung beruflicher Kommunikationseinrichtungen. Wird jedoch ein generelles Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ausgesprochen, scheitert dessen Kontrolle am Persönlichkeitsrecht. "Denn eine Überwachung des Datenverkehrs ohne Zustimmung des Betroffenen stellt einen durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar", erläutert Joerg Heidrich, iX-Autor und Justiziar des Heise Zeitschriften Verlages.

Eine Lösung im Spannungsfeld Persönlichkeitsrecht contra Arbeitgeberinteresse liegt in der Festlegung eindeutiger Regelungen. Dabei muss vor allem geklärt werden, ob die private Nutzung von Web und E-Mail generell zulässig ist und wenn ja, in welchem Rahmen. Hier bietet sich das Abschließen einer Betriebsvereinbarung oder Internetrichtlinie an. Durch individuelle Regelungen mit dem Arbeitnehmer kann außerdem festgelegt werden, unter welchen Umständen zum Beispiel die persönliche Mailbox durch Dritte abgefragt werden kann oder welche Nutzungsdaten zu welchem Zweck protokolliert werden. Die Einwilligung des Arbeitnehmers zu derartigen Kontrollmaßnahmen kann das Unternehmen sinnvollerweise bereits im Arbeitsvertrag einholen. (ur)