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Privat gesurft und gefeuert

Hannover, 21. Januar 2005 - Heimliches Wandeln auf Online-Erotikpfaden, Tauschbörsenaktivitäten oder privates Surfen im Internet - das ärgert zwar den Chef, führt aber nur in bestimmten Fällen zu einer legalen fristlosen Kündigung. Wer allerdings seine weiblichen Kolleginnen mit Nacktfotos oder anzüglichen E-Mails belästigt, muss mit sofortigem Jobverlust rechnen, so das Computermagazin c't in der aktuellen Ausgabe 3/05.

Arbeitnehmer dürfen ihren Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen fristlos kündigen, wenn diese ihren Arbeitsplatz für private Internet-Sitzungen und E-Mails nutzen. Es muss eine grobe Pflichtverletzung vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. Selbst wer ein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber missachtet, muss vor einer Kündigung grundsätzlich zunächst abgemahnt werden. Viele Unternehmen ziehen ein Verbot allerdings gar nicht erst in Betracht. Sie unterstützen es, wenn sich ihre Mitarbeiter auf diesem Weg mit modernen Techniken vertraut machen und der zeitliche Aufwand gering bleibt.

Verschiedene fristlose Kündigungen hatten vor den Arbeitsgerichten keinen Bestand, weil ihnen keine Abmahnung vorausgegangen war und kein Wiederholungsfall vorlag, außerdem auch das Vertrauensverhältnis im Betrieb nach Ansicht der Richter nicht irreparabel zerstört war. Wer jedoch Nacktfotos oder auch derbe Sprüche mit vorgeblich scherzhafter Absicht an Kolleginnen schickt, kann vom Chef eine sofortige Kündigung kassieren. Denn sexuelle Belästigung kann einen besonders groben Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen.

Auch wer installierte Schutzmaßnahmen wie eine 0190er- Rufnummernsperre technisch umgeht, riskiert eine fristlose Kündigung. Ähnliches gilt, wenn ein Arbeitnehmer das Passwort seines Vorgesetzten missbraucht und nur für diesen bestimmte geschützte Dateien ausspioniert. (psz)