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Kein gesetzlicher Löschanspruch
Vorsicht bei Veröffentlichung privater Daten

Hannover, 22. Juli 2008 - Wer im Internet selbst Informationen über sich preisgibt, hat es schwer, im Nachhinein Löschansprüche durchzusetzen. Vor allem bei Meinungsäußerungen in Internetforen fehlt hier eine generelle gesetzliche Grundlage, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Ausgabe 8/08.

In Deutschland ist man durch das Datenschutzgesetz schon vergleichsweise gut gegen den Missbrauch eigener personenbezogener Daten und Informationen geschützt. Vor beleidigenden Meinungsäußerungen gegen die eigene Person schützen Strafgesetzbuch sowie Bürgerliches Gesetzbuch.

Wer aber selbst sensible Daten über sich veröffentlicht, hat es schon schwerer, seine Interessen rechtlich durchzusetzen. Auf der eigenen Webseite kann man heikle Passagen einfach ändern oder vom Netz nehmen. Problematisch sind dann nur noch die Onlinearchive, da man mit ihrer Hilfe Webseiten auch noch Jahre nach dem Entfernen ausfindig machen und anzeigen lassen kann.

Begibt man sich mit seiner Identität in soziale Netzwerke wie StudiVZ, Facebook oder Xing, kann man sich unter Umständen ebenfalls an den Betreiber wenden und um Löschung nachsuchen. Schwierig ist hingegen die Frage, wer für Schadenersatz aufkommt, wenn durch grobe Vernachlässigung von Sicherheitsstandards persönliche Daten abhanden kommen, wie jüngst geschehen bei der Jobbörse monster.de.

Auch die Frage nach einem Anspruch auf Löschung eines Kommentars oder einer Meinungsäußerung in einem Forum ist nicht klar zu beantworten. Die AGBs der Betreiber sehen Löschungsansprüche in den wenigsten Fällen vor. Und aus dem Gesetz lassen sich derartige Ansprüche nur schwerlich herleiten. Daher sollte man Forenbeiträge möglichst nur unter Pseudonym verfassen. Allerdings schützt der Nickname nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung etwa wegen einer Beleidigung. Hier haben die staatlichen Stellen im Ernstfall Zugriff auf die Nutzerdaten.