Abmahnwelle bei Domains mit Gattungsnamen befürchtet
Urteil gegen beschreibende Internet-Adressen
Hannover, 22. Dezember 1999 - Ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg sorgt für neue Aufregung um
die Nutzung von Domainnamen, berichtet das Computermagazin c't
in seiner Ausgabe 1/2000 (EVT 3. 1. 2000).
Sogenannte sprechende Domainnamen wie "Erdnuesse.de"
gelten danach als rechtswidriger Wettbewerbsvorteil.
Laut OLG Hamburg gilt für beschreibende Begriffe, also Gattungs-,
Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen, auch als
Domainbezeichner ein Freihaltebedürfnis. Das bedeutet, dass
niemand im kommerziellen Wettbewerb für sich das Recht
beanspruchen darf, eine Vokabel, die seinen Geschäftsgegenstand
und den seiner Mitbewerber bezeichnet, exklusiv einzusetzen.
Derartige Internetadressen dürfen diesem Richterspruch
zufolge nur noch mit zusätzlichen Angaben verwendet werden.
Beobachter rechnen schon mit einer Abmahnungs- und Prozesslawine,
die auf Domaininhaber zurollen kann, weil sich
Mitbewerber der unliebsamen und schnelleren Konkurrenz entledigen
wollen. Schon jetzt ist es möglich, sich auch bundesweit
auf das Hamburger Urteil zu berufen. Die wirtschaftlichen
Konsequenzen liegen auf der Hand: Website-Betreiber haben großen
finanziellen Aufwand in die Promotion ihrer Internet-Adressen
gesteckt, der nun möglicherweise verpufft.
"Die Begründung des Hamburger Urteils steht formaljuristisch
auf schwachen Füßen. Obgleich Revision eingelegt worden ist,
könnten Domaininhaber von Mitbewerbern jetzt in verstärktem
Maße abgemahnt werden. Ein höchstrichterlicher Spruch kann
der durch das Urteil entstandenen Verwirrung schnell ein Ende
setzen", fasst c't-Redakteur Peter Schmitz die Rechtssituation
zusammen. "Die Chancen dafür, dass die Hamburger Auffassung
in Karlsruhe revidiert wird, stehen nicht schlecht."
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