Verlag betrachtet Link-Verbot als Eingriff in die Pressefreiheit
Heise legt Verfassungsbeschwerde ein
Hannover, 15. September 2005 - Der Heise Zeitschriften
Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile von
Münchener Gerichten eingelegt. Die Richter hatten dem
Verlag untersagt, in einem Online-Bericht einen Link
auf eine ausländische Webseite zu setzen. Dort wird
Software angeboten, für die in Deutschland nicht
geworben werden darf.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist unter
www.heise.de/heisevsmi/ im vollen Wortlaut veröffentlicht.
Nach Meinung des Verlags greifen die Gerichte mit diesem
Verbot massiv in die verfassungsmäßig garantierte Freiheit
der Berichterstattung (Artikel 5 GG) ein. Das Oberlandesgericht
München habe in seinem Urteil Hyperlinks im Rahmen der
Online-Berichterstattung als "zusätzlichen Service"
abqualifiziert. Links seien aber essenziell für den
freien Journalismus im Web.
Acht große Unternehmen aus der Musikindustrie hatten
das Link-Verbot erwirkt, nachdem heise online im Zusammenhang
mit der kritischen Würdigung von Werbeaussagen eines
Herstellers von Kopiersoftware einen Link auf dessen Website
setzte. Die Musikindustrie stützt ihren Verbotsanspruch auf
den neuen und umstrittenen Paragrafen 95a Absatz 3 des
Urheberrechtsgesetzes, der nach Ansicht des Verlags
allerdings nicht als Begründung für die Einschränkung von
Grundrechten herhalten kann.
Der Sache kommt eine Bedeutung weit über den Einzelfall
hinaus zu. Die Urteile würden dazu führen, dass das Setzen
von Links für Online-Journalisten zu einem unkalkulierbaren
Risiko würde. Mit seiner Beschwerde strebt der Verlag
deshalb eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage an.
Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen
Anja Reupke
Heise Medien Gruppe
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