Eigentumsinteressen versus Pressefreiheit
Heise geht gegen Musikindustrie in Berufung
Hannover, 22. Juli 2005 - Am 28. Juli findet vor
dem Oberlandesgericht München die Berufungsverhandlung
des Heise Zeitschriften Verlages gegen acht Unternehmen
der Musikindustrie statt. Anlass des Verfahrens ist
eine Meldung von heise online über eine Software zum
Kopieren von DVDs. heise online dokumentiert anhand
von Original-Schriftsätzen auf einer Sonderseite den
bisherigen Verlauf der Ereignisse.
Das OLG München wird in dem Verfahren zu entscheiden
haben, ob es für ein Presseorgan zulässig ist, über
Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu
berichten. Die Musikindustrie war mit einem solchen
Antrag in der ersten Instanz vor dem Landgericht
München gescheitert. Dem Urteil zufolge handelt es
sich bei der Tickermeldung von heise online weder
um Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener
"Kopierschutzknacker" noch um eine Anleitung zur
Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen. Vielmehr
sei diese Art der Berichterstattung durch die
Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im
öffentlichen Interesse.
Verboten wurde dem Heise Zeitschriften Verlag dagegen
in erster Instanz das Setzen eines Links auf die
Unternehmens-Webseite des Softwareherstellers. Nach
Ansicht des Landgerichts sei der Verweis nicht durch
die Pressefreiheit geschützt. Diese müsse im vorliegenden
Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie
zurückstehen. Über die Berufung gegen das Urteil, das in
Fachkreisen auf herbe Kritik stieß, wird am Donnerstag,
den 28. Juli um 11.45 Uhr vor dem Oberlandesgericht
München verhandelt.
Eine Dokumentation über das laufende Verfahren mitsamt
den Schriftsätzen beider Parteien und dem erstinstanzlichen
Urteil findet sich zum Nachlesen auf heise online unter
www.heise.de/heisevsmi/.
Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen
Anja Reupke
Heise Medien Gruppe
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