IT-Profimagazin iX über den Einsatz von Webcams
Beobachtung muss erkennbar sein

Hannover, den 19. Juni 2007 - Wer Webcams einrichtet
und deren Bilder in Internet oder Intranet anbietet,
darf die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Menschen
nicht verletzen. Nur wer Bilder veröffentlicht, auf
denen Personen nicht erkennbar oder wie bei bedeutenden
Bauwerken nur als "Beiwerk" anzusehen sind, muss keine
rechtlichen Konsequenzen fürchten, schreibt das
IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Ausgabe 7/07.
Webcams erfreuen sich großer Beliebtheit. Immer mehr
Unternehmen nutzen die Bilder für ihre Internet- oder
Intranet-Angebote. Die Kameras überwachen den
Firmenparkplatz oder das gesamte Werkgelände, zeigen
Warteschlangen vor der Essensausgabe oder dokumentieren
Baufortschritte auf Baustellen. Ob zur Überwachung
oder zur Information: In allen Fällen muss das
Unternehmen, das Webcams aufstellt, rechtliche
Spielregeln beachten.
Das Gesetz unterscheidet bei der Kamerabeobachtung
zwischen öffentlichem und privatem Raum. Diese
Unterscheidung gilt auch für Unternehmen. Bei der
Nutzung im privaten Bereich verlangt das deutsche
Recht in der Regel eine Abwägung zwischen den
Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem
Vorliegen überwiegender Interessen des Webcam-Nutzers,
also des Unternehmers. In Unternehmen mit Betriebsräten
ist es wichtig, diese vor dem Aufstellen einer Kamera
ordnungsgemäß zu beteiligen. Denn jede "Einführung und
Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der
Arbeitnehmer zur überwachen" ist nach dem
Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig.
Gleiches gilt für Personalräte im öffentlichen Dienst.
Ist die Qualität der Überwachungskamera beispielsweise
bei der Essenausgabe oder auf der Baustelle so "schlecht",
dass einzelne Personen nicht erkannt werden können,
spricht nichts gegen den Einsatz einer Webcam. Andernfalls
bedarf es der Zustimmung der Mitarbeiter bzw. der
Bauarbeiter.
Im öffentlichen Bereich muss ebenfalls ein berechtigtes
Interesse vorliegen. So ist das Aufstellen von Webcams
an touristisch interessanten Orten erlaubt, wenn ein
Schild auf das Vorhandensein der Kamera hinweist. (ur)
Bildmaterial:
Das Titelbild der aktuellen iX-Ausgabe 7/2007
steht zum Download bereit.
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