Persönlichkeitsrecht contra Arbeitgeberinteresse
Surfen am Arbeitsplatz

Hannover, 11. Dezember 2002 - Ob Unternehmen ihren
Mitarbeitern privates Surfen im Web und Verschicken
von Mails gestatten oder nicht: Um juristische
Fallstricke zu umgehen, sollte die Nutzung in jedem
Fall eindeutig in einer individuellen Vereinbarung
geklärt sein, rät das IT-Profimagazin iX in seiner
aktuellen Ausgabe 1/2003.
In puncto private Internetnutzung am Arbeitsplatz
herrscht noch immer große Rechtsunsicherheit. Auf
der einen Seite wünscht sich jeder Arbeitgeber einen
gut informierten, die Möglichkeiten des Internets
für seine Aufgaben nutzenden Angestellten. Auf der
anderen Seite belasten die durch Traffic und Arbeitsausfall
verursachten Kosten die schmalen Budgets, und jede privat
erhaltene E-Mail oder angesurfte unsichere Webseite kann
die EDV-Infrastruktur in Gefahr bringen.
So kann sich beispielsweise ein Mitarbeiter mit dem
Versand von Kettenbriefen unter Umständen gehörig in
die Nesseln setzen. Auch wenn die Weiterleitung der
privaten E-Mail den Betriebsablauf nicht stört und
keine Viren verbreitet, fassen manche Firmen dieses
als potenzielle Bedrohung für den lebenswichtigen
Unternehmensdatenbestand auf.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
eine private Nutzung beruflicher Kommunikationseinrichtungen.
Wird jedoch ein generelles Verbot der privaten
Internetnutzung am Arbeitsplatz ausgesprochen, scheitert
dessen Kontrolle am Persönlichkeitsrecht. "Denn eine
Überwachung des Datenverkehrs ohne Zustimmung des Betroffenen
stellt einen durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht dar", erläutert Joerg Heidrich,
iX-Autor und Justiziar des Heise Zeitschriften Verlages.
Eine Lösung im Spannungsfeld Persönlichkeitsrecht contra
Arbeitgeberinteresse liegt in der Festlegung eindeutiger
Regelungen. Dabei muss vor allem geklärt werden, ob die
private Nutzung von Web und E-Mail generell zulässig ist
und wenn ja, in welchem Rahmen. Hier bietet sich das
Abschließen einer Betriebsvereinbarung oder Internetrichtlinie
an. Durch individuelle Regelungen mit dem Arbeitnehmer kann
außerdem festgelegt werden, unter welchen Umständen zum
Beispiel die persönliche Mailbox durch Dritte abgefragt
werden kann oder welche Nutzungsdaten zu welchem Zweck
protokolliert werden. Die Einwilligung des Arbeitnehmers
zu derartigen Kontrollmaßnahmen kann das Unternehmen
sinnvollerweise bereits im Arbeitsvertrag einholen. (ur)
Bildmaterial:
Das Titelbild der aktuellen iX-Ausgabe 1/2003
steht zum Download bereit.
Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen
Sylke Wilde
Heise Medien Gruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: +49 [0] 511 5352-290
Telefax: +49 [0] 511 5352-563
sylke.wilde@heise-medien.de