c't gibt Tips für Auseinandersetzung mit dem Finanzamt
PC-Abschreibung beim Finanzamt durchsetzen
Hannover, 8. April 1999 - Das Steuerprogramm hat im
Test gut abgeschnitten, alles wurde sorgfältig ausgefüllt und trotzdem will
das Finanzamt den neu angeschafften Computer nicht als Arbeitsmittel
beziehungsweise Werbungskosten anerkennen. In der aktuellen Ausgabe 8/99
des Computermagazins c't erklärt ein Finanzrichter, wie
Anwender ihre steuerlichen Ansprüche geltend machen können und was sie im
Einspruchsverfahren beachten müssen.
Anwendern, die ihre EDV-Anschaffungskosten steuerlich absetzen wollten,
wird empfohlen, ihren Steuerbescheid nach dem Erhalt so schnell wie möglich
einzusehen und zu prüfen, ob Berechnungen zum Nachteil erfolgt sind. Das
Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, den Bescheid zu begründen, wenn er
für den Steuerpflichtigen nicht offensichtlich ist.
Auch nach einem negativen Bescheid der Steuerbehörde ist noch nicht alles
verloren. Ein Computer könnte zum Beispiel aufgrund der Tatsache, daß er
zusammen mit Lautsprechern gekauft wurde, nicht als Arbeitsmittel anerkannt
worden sein. Dann besteht die Möglichkeit, daß das Finanzamt einen
Verfahrensfehler begangen oder die Sachlage falsch bewertet hat. Im
Einspruchsverfahren kann man dann die notwendigen Angaben nachholen und im
besten Fall die Anerkennung des Computers als Arbeitsmittel erreichen. Wer
Einspruch einlegen will, muß jedoch unbedingt die Rechtsmittelfristen
beachten.
Das Computermagazin c't beschreibt in seiner aktuellen Ausgabe 8/99
detailliert die Rechte der Anwender, alle Verfahrensschritte, die
einzuhalten sind, und veröffentlicht Formbriefe für die entsprechenden
Einspruchs- und Klageschriften.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen
Frank Möcke - c't Redaktion
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