c't: Strafbares Unterdrücken von E-Mail
Heimliches Spam-Filtern kann illegal sein

Hannover, 4. Februar 2005 - Durch eigenmächtiges
Unterdrücken elektronischer Post können sich Betreiber
von E-Mail-Systemen strafbar machen. Auf juristisch
dünnem Eis stehen damit auch Maßnahmen zur Spam-Filterung,
so das Computermagazin c't in der aktuellen Ausgabe 4/05.
Nicht nur wer fremde E-Mail heimlich ausspäht, verletzt
das Post- oder Fernmeldegeheimnis. Das tut auch derjenige,
der etwa als Internet-Provider oder als Betreiber von
Mail-Systemen in Betrieben, an Hochschulen oder in anderen
öffentlichen Einrichtungen elektronische Botschaften
unwillkommener Absender für Dritte gezielt unterdrückt,
ohne dass die Empfänger davon wissen und damit einverstanden
sind. Das geht aus einer kürzlich ergangenen rechtswirksamen
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Auch heimliche Maßnahmen zur Spam-Filterung können eine
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses darstellen.
Um keinen juristischen Ärger zu riskieren, sollten Betreiber
von Mailsystemen ihre angebundenen Nutzer sorgfältig über
geplante Filtermaßnahmen informieren und gegebenenfalls
Quarantänefächer zur Verfügung stellen, in denen Ausgefiltertes
bei Interesse aufzufinden ist und abgerufen werden kann. (psz)
Bildmaterial:
Das Titelbild der aktuellen c't-Ausgabe 4/2005
steht zum Download bereit.
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