c't über Missbrauch von Computern am Arbeitsplatz
Privat gesurft und gefeuert

Hannover, 21. Januar 2005 - Heimliches Wandeln auf
Online-Erotikpfaden, Tauschbörsenaktivitäten oder
privates Surfen im Internet - das ärgert zwar den
Chef, führt aber nur in bestimmten Fällen zu einer
legalen fristlosen Kündigung. Wer allerdings seine
weiblichen Kolleginnen mit Nacktfotos oder anzüglichen
E-Mails belästigt, muss mit sofortigem Jobverlust
rechnen, so das Computermagazin c't in der aktuellen
Ausgabe 3/05.
Arbeitnehmer dürfen ihren Mitarbeitern nur in
Ausnahmefällen fristlos kündigen, wenn diese ihren
Arbeitsplatz für private Internet-Sitzungen und
E-Mails nutzen. Es muss eine grobe Pflichtverletzung
vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich
macht. Selbst wer ein ausdrückliches Verbot durch
den Arbeitgeber missachtet, muss vor einer Kündigung
grundsätzlich zunächst abgemahnt werden. Viele
Unternehmen ziehen ein Verbot allerdings gar nicht
erst in Betracht. Sie unterstützen es, wenn sich ihre
Mitarbeiter auf diesem Weg mit modernen Techniken
vertraut machen und der zeitliche Aufwand gering
bleibt.
Verschiedene fristlose Kündigungen hatten vor den
Arbeitsgerichten keinen Bestand, weil ihnen keine
Abmahnung vorausgegangen war und kein Wiederholungsfall
vorlag, außerdem auch das Vertrauensverhältnis im Betrieb
nach Ansicht der Richter nicht irreparabel zerstört war.
Wer jedoch Nacktfotos oder auch derbe Sprüche mit
vorgeblich scherzhafter Absicht an Kolleginnen schickt,
kann vom Chef eine sofortige Kündigung kassieren. Denn
sexuelle Belästigung kann einen besonders groben
Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen.
Auch wer installierte Schutzmaßnahmen wie eine 0190er-
Rufnummernsperre technisch umgeht, riskiert eine fristlose
Kündigung. Ähnliches gilt, wenn ein Arbeitnehmer das
Passwort seines Vorgesetzten missbraucht und nur für
diesen bestimmte geschützte Dateien ausspioniert. (psz)
Bildmaterial:
Das Titelbild der aktuellen c't-Ausgabe 3/2005
steht zum Download bereit.
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