Telekommunikationserlass wirft Probleme auf
Finanzministerium im Dilemma um Surf-Steuer

Hannover, 11. August 2000 - Mit dem Telekommunikationserlass
vom 30. Mai, der am 1. Januar 2001 in Kraft treten
soll, will das Bundesfinanzministerium Steuern für
privates Surfen während der Arbeit erheben und
bringt sich selbst in ein Dilemma, so das Computermagazin
c't in seiner aktuellen Ausgabe 17/2000.
Der Kontrollaufwand nebst Kosten für die Umstellung
der Lohnbuchhaltung wäre immens. Probleme tauchen
vor allem bei der Erfassung auf. Anders als in
den meisten Fällen eines Telefonats kann man
im Rahmen einer Online-Sitzung bisweilen nicht
genau festlegen, ob aus beruflichem oder privaten
Hintergrund recherchiert wird. Dem Beweissicherungsaufwand
des Steuerpflichtigen und dem unzumutbaren
Aufzeichnungsverlangen des Finanzministeriums bei
der Online-Benutzung stehen zu vernachlässigende
Erträge in Form von Steuereinnahmen gegenüber.
Zudem stünde die Initiative dem erklärten Ziel
entgegen, die Nutzung des Internet und seine
Einbeziehung in den Wirtschaftsprozess zu fördern.
Arbeitnehmer müssen Vergünstigungen, die sie
anlässlich ihres Arbeitsverhältnisses erhalten,
als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
versteuern. Dazu zählt das Gesetz Gehälter, Löhne,
Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt werden. In der nahen
Vergangenheit war diese Frage für die Telefonnutzung
insofern entschärft, weil private Gespräche im
Nah- und Ortsbereich als Maßnahmen zur Verbesserung
der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz behandelt
wurden, die nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht
als Arbeitslohn angesehen wurden. Neu in der
Diskussion ist nunmehr die Möglichkeit des "Surfens"
am Arbeitsplatz, die bisher nicht bestand.
"Die Beteiligten wären der Probleme enthoben,
wenn sie die Nutzung des Internet als nicht
lohnpflichtig behandeln würden", erklärt Martin
Weigel, c't-Autor und Finanzrichter in Gotha.
"Wenn die Aufwendungen, die der Arbeitgeber tätigt
und die für den Arbeitnehmer einen Vorteil stellen,
ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse
getätigt werden, liegt nämlich kein Arbeitslohn vor."
Bildmaterial:
Das Titelbild der aktuellen c't-Ausgabe 17/2000
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